Rechtsanwalt
Markus Hermann
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Gesamter digitaler Nachlass vererblich

29.03.2021 20:57

Gesamter digitaler Nachlass vererblich!


Mit überraschend klaren und deutlichen Worten hat der BGH entschieden, dass der gesamte digitale Nachlass einschließlich der Nutzungsverträge mit einem sozialen Netzwerk (Facebook) vererblich ist und auf die Erben übergeht (BGH NJW 2018, 3178).


Mittlerweile setzen die Instanzgerichte diese Vorgaben um. So hat das LG Münster entschieden, dass Miterben das uneingeschränkte und vorbehaltlose Recht gegenüber dem Internetanbieter zusteht, Zugang zu einem in einer iCloud abrufbaren Benutzerkonto des Erblassers zu erhalten (LG Münster BeckRS 2019, 6698).


Wichtig in diesem Zusammenhang: Regelmäßig ist als anwendbares Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers als Nutzer vereinbart, weshalb regelmäßig auch eine (internationale) Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Erblassers angenommen werden kann.


Sie benötigen Hilfe bei der Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht M. Hermann unterstützt Sie gerne.

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