Rechtsanwalt
Markus Hermann
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Auch unwilliger Elternteil zum Umgang verpflichtet

22.08.2021 12:56

Auch unwilliger Elternteil zum Umgang verpflichtet


Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, § 1684 Abs. 1 BGB, mit dem eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang korrespondiert. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG macht den Eltern die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Das Elternrecht dem Kind gegenüber findet seine Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen. Dieses Recht ist deshalb untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. Das Kind ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten. Dem Wohl des Kindes kommt es grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden und eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können. Der Umgang ist deshalb für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.


Deshalb steht es einer (gerichtlichen) Umgangsregelung nicht entgegen, dass der Vater den Umgang ablehnt mit dem Argument, er stehe beruflich und privat unter enormen Druck und habe aufgrund seiner enormen Belastungen keine "Möglichkeit" für seine Kinder. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 11.11.2020 - 3 UF 156/20) legte dem Vater nahe, eine "Umstrukturierung seiner Prioritäten zu veranlassen".


Bei Rechtsfragen zum Familienrecht hilft Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht M. Hermann weiter.

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